Compass. Finanzielles Jahrbuch 1941: Ostmark, Sudetenland. - Seite 1158
Buchtitel
Compass. Finanzielles Jahrbuch 1941: Ostmark, Sudetenland.
Buchbeschreibung
Darstellung der Schulden und Währungsverhältnisse der früheren österr.-ungar. Monarchie und der staatsfinanziellen Verhältnisse Österreichs und des Sudetenlandes; ausführliche Beschreibung der österreichischen und sudetendeutschen Aktiengesellschaften des Geld-, Kredit-, Versicherungs- und Verkehrswesens sowie der Industrie.
Fortlaufende Paginierung
1158
Original-Paginierung
k.A.
Werbeseite
nein
Kategorie
Index
URN
urn:nbn:at:at-compass:zedhia-cpa_000327-8/fragment/virtuelleURNseite=cpa_000327-1158
Content
1086 Sudetenland. bracht werden, Lohn- und Gehaltszahlungen, Zahlungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung, der Mi. itär ersorgung sowie der Pensionen der öffentlichen Verwaltungen, Zahlungen aus l.ücaversicherungsv ertrügen, Miet- u. Pachtzinszahlungen. Das Kursausgleichverfahren ist mit Verordnung vom 27./9. 1940 (RGBl. I, S. 1306) außer Kraft gesetzt und durch einen einmaligen, jedoch nur für bestimmte Schuldverhältnisse gültigen Kursausgleich ersetzt worden. Die neuen Bestimmungen sind am 1./10 1940 zugleich mit der Aufhebung der Zoll- und Devisengrenze zwischen dem Protektorat Böhmen und Mähren und dem übrigen Reichsgebiet in Kraft getreten. Ausgleichspflichtig sind seit 1./10. 1940 nur mehr in den sudetendeutschen Gebieten ansässige Schuldner von Verbindlichkeiten des Geld- und Kapitalverkehrs, die am 10. Oktober 1938 gegenüber einem im nunmehrigen Protektorat Böhmen und Mähren ansässigen Gläubiger bestanden haben und bei Inkrafttreten der Verordnung noch bestanden, wenn der Schuldner eine sudetendeutsche Geldanstalt (Kreditinstitut und Versicherungsunternehmung) eine Gemeinde, ein Gemeindevtrband, eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine öffentliche Anstalt im Sudetenland ist, oder der Gläubiger eine Geldanstalt im Protektorat Böhmen und Mähren ist, oder die Verbindlichkeit durch Rechte an einem in den sudetendeutschen Gebieten gelegenen Grundstück gesichert ist, ohne daß es dabei auf den Wohnsitz des Schuldners ankommt. Ausgleichspflichtig sind Schuldner nicht, deren Kapitalschuld beim Inkrafttreten der Verordnung 1000 Kronen nicht übeistieg, oder die, soweit es auf den Wbhnsitz ankommt, erst nach dein 10. Oktober 1938 ihren Wohnsitz in die sudetendeutschen Gebiete verlegt haben. Der Ausgleichspflichtige hat als Beitrag zum Kapitalsausgleich einen Betrag in der Höhe von 20/100 der Forderung seines Gläubigers zu zahlen, die die Ausgleichspflicht begründet (Stam mforderu n g). Maßgebend ist der Betrag der Stammforderung am 1. Oktober 1940. Der zu zahlende Betiag (Ausgleichsforderung) lautet auf Reichsmark ; die Ausgleichsforderung ist ebenso zu verzinsen und zu tilgen, wie die Stammforderung. Die iür die Stammforderung bestehenden Sicherheiten (Bürgschaften, Hypotheken, Pfandrechte usw.) haften auch für die Ausgleichsforderung. Die dinglichen Rechte beider Forderungen haben den gleichen Rang. Die Ausgleichsforderungen stehen der Landesbank und Girozentrale für das Sudeten land in Reichenberg zu und werden von dieser als Zweckvermögen treuhänderisch verwaltet. Der Treuhänder kann aus dem Zweckverrnögen eine Zulage bis zu 2 Rpf. je Krone sudetendeutschen Gläubigern gewähren, denen am 1. Oktober 1940 eine auf tschechoslowakische Kronen lautende, aus der Zeit vor dem 11. Oktober 1938 stammende Forderung gegen einem im Protektorat Böhmen und Mähren ansässigen Schuldner zusteht, die im Geld- oder Kapitalverkehr entstanden ist, wenn der Gläubiger eine Budetendeutsche Geldanstalt (Kreditinstitut und Versi< herungsunternehmung), eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine öffentliche Geldanstalt ist; die Forderung sich gegen eine Ge danstalt im Protektorat Böhmen und Mähren richtet; die Forderung an einem in dem Gebiet des Protektorates Böhmen und Mähren gelegenen Grundstück gesichert ist Zulagen werden Gläubigern nicht gewährt, deren Forderung beim Inkrafttreten der Verordnung 1000 K nicht überstieg oder die erst nach dem 10. Oktober 1938 ihren Wohnsitz in die sudetendeutschen Gebiete verlegt haben. Der Gläubiger muß sich auf die Zulage den Vorteil anrechnen lassen, den er aus dem Wegfall des Kursausgleichyerfahrens bat. Die Zulage wird durch Abtretung ven Ausgleichsforderungen oder Überlassung von Schuldverschreibungen oder in bar gewährt. Regelung des zwischenstaatlichen Kapitalsverkehrs : Mit Verordnung vom 26./IO. 1938 (RGBl. 176) wurden mit Wirkung ab 28./10. 1938 u. a. folgende reichsdeutsche Gesetze über den zwischenstaatlichen Kapitalsverkehr im Sudetenland eingeführt: Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland, näheres siehe Teil Os'mark Seite 118. Gesetz zur Regelung von Kapitalfülligkeiten gegenüber dem Ausland vom 27./5. 1937, näheres siehe Teil Ostmark Seite 119.