Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 150 vom 01.07.1858 - Seite 1
Buchtitel
Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 150 vom 01.07.1858
Buchbeschreibung
Der Deutsche Reichsanzeiger und Preußische Staatsanzeiger war eine Zeitung, die bis vermutlich 14. April 1945 erschien und als amtliches Presseorgan von Deutschem Reich und Preußen fungierte. Die Geschichte der Zeitung reicht über mehrere Vorläufer mit anderen Titeln im Reich sowie in Preußen bis auf eine Erstausgabe vom 2. Januar 1819 zurück. Insgesamt erschienen von der Publikation 127 Jahrgänge.
Fortlaufende Paginierung
1
Original-Paginierung
3 (Arabian)
Werbeseite
nein
Kategorien
Inhaltsverzeichnis, Hauptteil, Titelblatt
URN
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Content
Chronologische Uebersicht der in dcm Königlich Preußischen Staats-Anzeiger vorn Zuli bis Ende Dezember 1858 enthaltenen Gesetze, Verordnungen, Bekan»»tn»achnngen rc. D atu in. I » h n Ausführung diese» Beschlusses ein 'Kind, ebne die Grenzen der Schulzucht zu überschrerten, gezüchtigt hat, eine ge- 238 1982 iicbt liebe -<5ei iolQunfl niu)t jtü tt pnoer , , r j Dcsal., daß Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zu BritragSleistungen für kirchliche Bauten dem Nichts- wege unterworfen sind, dies aber nicht der Fall ist, wenn es sich um die Einziehung von Beiträgen zur Deckung eines Kirchenkassen - Defizits handelt; daß ferner die Entzcheidung darüber, ob Jemand zur Parockie einer bestimmten kircvlichen Gemeinde gehöre, den VerwaltungS-Bchörd^n zustcht. . 243 2017 Erkenntniß des Königl. Ober-Tribunals, betr. die allgemeinen Pflichten des Beamten auch autzerhatv dcv 208 1757 Berf. Stempelfreiheit amtlicher, zum Zweck der Niederlassung ertheilter Atteste, auch wenn sie als Füh- 279 2281 Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte, daß gegen die Erhebung städtischer Steuern, insbesondere der Kommunal-Einkommensteuer, welche mit Gcnebmigung der roigc-setzten Regieyung von der Stadtbehörde angeordnet worden, der Rechtsweg nur zulässig sei, wenn eine Befreiung davon aus einem besonderen Rechtstitel (Vertrag, Privilegium, Verjährung) m ttistpruch ge- nommen, ober wenn Prägravation behauptet wird, daß dagegen der Einwand des Schuldners, daß lern Grundstück nicht im Stadtbezirke liege, und er daher nicht zur Stadtgemeinde gehöre, nicht geeignet ]Ci, 239 1989 Desgl., daß, wenn zum Bau einer städtischen Kirche ein Theil der Baukosten von den städtischen Behörden als Patronatslast übernommen und demnächst auf sämmtliche Einwohner der Stadt vertheilt worden