Adressenbuch der Curorte Gmunden, Ischl und Aussee. Ein Führer für Fremde und Einheimische 1873. - Seite 35

Buchtitel
Adressenbuch der Curorte Gmunden, Ischl und Aussee. Ein Führer für Fremde und Einheimische 1873.
Buchbeschreibung
Adressbuch der Kurorte Gmunden, Ischl und Aussee.
Fortlaufende Paginierung
35
Original-Paginierung
27 (Arabian)
Werbeseite
nein
Kategorie
Hauptteil
URN
urn:nbn:at:AT-OOeLB-4471086
Content
in Gmunden. 27 -jtr See-Ufer-Tarif auf dem Traunsee für das leichte Ufer sbloß für Personell), ob Golldel oder Plette. Gebühr für zwei Schiffer (Schjffsmielhe uub Trinkgeld inbegriffen) zusammen in österr. Währ. Entfer- nung nach Meilen Bon G sss 1111 d e n nach Ocu betta tinteli Stationen oder umgekehrt fl fi- sti 16tl A On gerader Etnie: Ort oder Weyer Grünbergergut Wimmer . . Altmünster Ebenzweier oder Englgnt Hoisen (Mo Stop gut) ©taut itt g er zu Traunstein Sain aufitege . Gasthaus „am Stein" Traunkirchen oder Eisenau Karbach wühle Eben see i 30 1 * 50 3 70 ( 90 7« 6 ( 1 7 20 1 1 > 9 40 1 V« 80 11 1 12 90 1 1 IV* 13 2 V* 20 16 2 20 3 B. On gebrochener Cinte per Stunde . 4 82 A ii m c v t st ii g. J. Das Wartgeld ohne Unterschied des Landungsplatzes ist per Stunde 20 kr für jeden Schiffmann. 2. In der Gebühr ist auch die Rückfahrt verstanden, so daß für letztere keines* sails eilte neuerliche Gebühr zu leisten ist. 3. Die Zahl der Schiffleute bestimmt sich nach der Gattung der Fahrzeuge, diese aber nach der Anzahl der Personen, und hangt von dem Ermessen des sachverständigen Ufermeisters ab. 4. Für den Fall, aid den Fahrenden eine größere Anzahl von Schiffleuten aufgedrungen werden sollte, alö nach ihrer Meinung nöthig ist, steht cd denselben frei, sich hierüber bei der betreffenden Gemeindevorstehung zu beschweren. 5. Die Schiffleute haben in dem Falle, als sie irgendwo zufahren und warten, niemals ein Entgeld für ihre allfällige Zeche anzusprechen. 6. Diejenigen Schiffleute, welche einen solchen Anspruch stellen, oder eine höhere Gebühr ansprechen als die tarifmäßige, werden mit einer Arreststrafe von 6 bis 24 Stunden, oder einer Geldbuße von 2 fl. bis 10 fl. öst. W. bestraft. 7. Es wird Jedermann ersucht, solche Fälle von Forderungen über den Tarif behufs der Bestrafung der k. k. Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. 8. Ist es keinem Schiffmaun gestattet, wenn er allein fahrt, das für zwei Schiff* laite anfallende Trinkgeld anznsprechen. f
 
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