Stadt Steyer. Verzeichniss der Häuser und Besitzer 1866 - Seite 103

Buchtitel
Stadt Steyer. Verzeichniss der Häuser und Besitzer 1866
Buchbeschreibung
Häuserverzeichnis und Schematismus der Stadt Steyr.
Fortlaufende Paginierung
103
Original-Paginierung
106 (Arabian)
Werbeseite
nein
Kategorie
Hauptteil
URN
urn:nbn:at:AT-OOeLB-3752813
Content
— 106 — Städtischer MauH-Haris in Steyer. Zufolge Allerhöchster Entschließung vom 17. April 1864 wird vom 1. Juni 1864 an das Brücken- und Pflaster-Mauthgefälle im Stadtgebiete Steyer bei jedem städtischen Mauthamte eingehoben nach folgendem Tarife: 1. Von jedem Stück Zugvieh, ohne Unterschied der Gattung und der Ladung der Wägen, sowie von jedem Stück Reitpferd ...... 2. Von jedem Stück schweren Triebviehes, als Pferde, Rinder, Esel und Maulthiere .... 3. Von jebem Stück leichten Triebviehes . Die Zahlung dieses Mauthbetrages hat sowohl bei dem Mauthamte der Einbruchsstation, als auch bei jenem der Ausbruchsstation zu geschehen. Jedes Mauthamt ist mit einer sichtlichen Bezeichnung als solches versehen, und es ist nicht nothwendig, daß außerdem vor selbem ein Mauthschranken angebracht ist. 5 Neukreuzer. 3 l1/2 „ Von jedem mauthpflichtigen Stücke Vieh, welches die Gemeindegrenze betritt, ohne das Mauthamt zu passiren, ist die Mauthgebühr zu entrichten. Für Transito-Fuhren zahlt man die Mauthgebühr nur bei dem Mauthamte der Einbruchsstation, wenn selbe an einem und demselben Tage aus dem Stadtgebiete wieder austreten und sich beim Mauthamte der Ausbruchsstation mit einer Mauthbollette über die an der Einbruchsstation bereits geschehene Zahlung ausweisen. Rücksichtlich der Mauthbefreiungen gelten die für die k. k. ärarischen Manchen erlassenen Vorschriften. Gemäß hoher Hofdecrete vom 10. December 1829, Zahl 42,352, und 7. August 1830, Zahl 28,834, haben die Bewohner von Steyer bei dem Austritte aus dem Stadtgebiete keine Mauthgebühr zu bezahlen, sondern dieselbe nur bei der Rückkehr in das Stadtgebiet zu entrichten. Tarif der in Stadt Steyer von Hütten, Ständen nnd anderen VerKanfs-Locatrtäten }ii entrichtenden Jahrmarkts - Gebühren Bon den Markthütten und gesperrte» Ständen: 1. An Markthaltungs- oder Grundgebühr von jedem Hj Schuh des einnehmenden Flächenmaßes . . . . 2. An Feilhaltungs- und Beleuchtungstaxe ebenfalls von jedem Schuh . . . Oesterr. Währ. — fl. l77ioo kr. — „ r5/ioo „
 
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