Compass. Finanzielles Jahrbuch 1941: Ostmark, Sudetenland. - Seite 1157

Buchtitel
Compass. Finanzielles Jahrbuch 1941: Ostmark, Sudetenland.
Buchbeschreibung
Darstellung der Schulden und Währungsverhältnisse der früheren österr.-ungar. Monarchie und der staatsfinanziellen Verhältnisse Österreichs und des Sudetenlandes; ausführliche Beschreibung der österreichischen und sudetendeutschen Aktiengesellschaften des Geld-, Kredit-, Versicherungs- und Verkehrswesens sowie der Industrie.
Fortlaufende Paginierung
1157
Original-Paginierung
k.A.
Werbeseite
nein
Kategorie
Index
URN
urn:nbn:at:at-compass:zedhia-cpa_000327-8/fragment/virtuelleURNseite=cpa_000327-1157
Content
Währungspolitische Maßnahmen, Reichs- und Städte-Anleihen. Währungspolitische Maßnahmen. Einführung der Reichsmarkwährung im Sudetenland. Durch Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 10./1U. 1938 (RGBl. 163) wurde mit Wirkung ab 11./10. 1938 als gesetzliches Zahlungsmittel in den sudetendeutschen Gebieten vorerst neben der tschechoslovakischen Krone die Reichsmark bestimmt, wobei eine Krone 12 Reichspfennigen gleichzusetzen war. Doch schon mit 31./IO. 1938 hörten die Noten der Tschechoslovakischen Nationalbank und die Kč 100 Staatsnoten auf, im Sudetenland gesetzliches Zahlungsmittel zu sein und waren bis 15./11. 1938 in Reichsmark umzutauschen (RGBl. 167). Die i“cheidemiinzen tscheclioslovakischer Währung sowie die 10-, 20-, 50-K-Staatsnoten hatten bis 15./II. 1938 Zahlungskraft und waren bis 30 /II. 1938 in Reichsmark umzuwechseln (RGBl. 180). Seit 27./1. 1940 gilt im Sudetenland das deutsche Münzgesetz vom 30./8. 1924 (RGBl. II, S. 254) in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung. (Verordnung vom 19./1. 1940, RGBl. I, S. 228.) Gleichzeitig wurden die auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Umlauf befindlichen Rentenbankscheine zu auch im Reichsgau Sudetenland gesetzlich zugelassenen Zahlungsmitteln erklärt. Kursausgleichverfahren und einmaliger Kursausgleich.DieVerordnungen vom 15./10.1938 (RGBl. 167), 2./11. 1938 iRGBl. 180)und 14./1.1939 (RGBl. 6)regelten die am 10./10. 1938 entweder zwischen Inländern (Deutsches Reich einschließlich Sudetenland), bzw. zwischen Inländern und Personen in der damaligen Tschechoslowakei*) bestandenen privaten Schuldverhältnisse, soweit diese auf K lauteten. Andere Schuldverhältnisse wurden durch diese Verordnungen nicht betroffen, insbesondere galt die festgesetzte Kursrelation nicht gegenüber Personen, die außerhalb des Deutschen Reiches ihren Sitz haben. Alle auf Kč lautenden Schuldverhältnisse zwischen Inländern wurden im Verhältnis 1 K = 012 RM auf Reichsmark uragestellt. Sämtliche Zahlungen Sudeten deutscher Schuldner nach der früheren Tschechoslowakei mußten über eine Kursausgleichsstelle*) geleistet werden. Die Umrechnung erfolgte hiebei ebenfalls im Verhältnis 1 K = 0T2 RM, wenn der tschechoslovakische Gläubiger Inländer war oder an seine Stelle ein tschechoslovakiseher Inländer trat. Zahlungen an die im Sudetenland ansässigen Gläubiger mußten nicht über die Kursausgleichsstelle geleitet werden, der Anspruch auf Kursausgleich wurde dadurch jedoch nicht betroffen, unter der Voraussetzung, daß die Zahlung von einem tschechoslovakischen Inlandsschuldner stammte. Auch Zahlungen aus tschechoslovakischen Schulden, die durch Rechte an einem im Sudetenland gelegenen Grundstück gesichert waren, wurden zum Kurse von 1 K = 0-12 RM umgestellt. Dem Kursausgleichsverfahren unterlagen nicht: Forderungen und Schulden Sudetendeutscher gegenüber der früheren Tscbechosl. Nationalbank (sie wurden über die Reichsbankanstalten abgewickelt, wobei im Verhältnis zwischen Reichsbank und Sudetendeutschen ebenfalls die Kursrelation 1 K = 012 RM galt), ferner Betröge bis zu 100 K, Zahlungen, die im Rahmen der Freigrenze genehmigungsfrei waren, Zahlungen aus Schuldverhältnissen des Warenverkehrs, wenn die Ware erst nach dem 15. Dezember 1938 über die deutsch-tschecho-slovakischo Grenze gebrai ht wurde, Zahlungen aus Schuldverhältnissen des Dienstl« istungsverkehrs, soweit die Leistungen nach dem 31. Januar 1939 er- *) Einschließlich jener Personen, die in den an Polen und Ungarn Ubergegangenen Gebieten ansässig sind. 9 Die Aufgaben der Kursausgleichsstelle werden von der Beichs-Kredit-Gesellschaft, Berlin wahrgenommen, die hiebei die Bezeichnung ..Sudetendeutsche Kursausgleichsstelle“ fuhrt.
 
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