Adressbuch von Österreich für Industrie, Handel, Gewerbe und Landwirtschaft 1924 - Seite 29

Buchtitel
Adressbuch von Österreich für Industrie, Handel, Gewerbe und Landwirtschaft 1924
Buchbeschreibung
Adressbuch von Österreich für Industrie, Handel, Gewerbe und Landwirtschaft nach Bundesländern unterteilt sowie namens- und ortsalphabetisch geordnet.
Fortlaufende Paginierung
29
Original-Paginierung
17 (Arabian)
Werbeseite
nein
Kategorien
Inhaltsverzeichnis, Hauptteil
URN
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Content
— WIRTSCHAFTLICHES — 17 WIRTSCHAFTLICHES Seite Handelsvertrag zwischen Oesterreich und Frankreich- ............................... 17 Handels- und Schiffahrtsvertra^ zwischen Oesterreich u. Italien ................... 22 Handelsvertrag zwischen Oesterreich lind Polen...................................... 32 Handelsvertrag zwischen Oesterreich und der Tschechoslowakei ...................... át Handelsvertrag zwischen Oesterreich und Ungarn..................................... 40 Grazer Passübereinkommen ..................... 42 INHALT Seite Vorkriegsschuldengesetz ................... 43 Oesterreiohische Nationalbank ............. 49 Postsparkasse ............................. 57 Postsendungen ............................. 58 Bundestelegraph ........................... 64. Die wesentlichsten Steuern bzw. Abgaben in Oesterreich .......................... 67 Stempel- u. Gebührentarif.................. 67 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb .................................. 70 Das Gebiet der Republik Oesterreich 73 Seite Wirtschaftspolitisch-statistischer Teil ----- 73 1. Administrative Einteilung ........... 73 2. Stand der Bevölkerung................ 74 3. Bewegung der Bevölkerung............. 76 4. Gesundheitswesen .................... 76 5. Land- u. Forstwirtschaft ............ 77 6. Gewerbewesen u. Industrie............ 80 7. Verkehrswesen. ...................... 86 8. Aussenhandel ........................ 88 9. Privates Kredit- u. Geldwesen ------- 98 10. Bundesmonopole u. Bundesbetriebe 100 14. Soziales ...................... 104 Handeisübereinkommen zwischen Oesterreich und Frankreich. (B.G.Bl. vom 10. August 1923, 88. Stück, Nr. 474.) / Artikel I. 1. Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse, die in Frankreich, seinen Kolonien, Besitzungen und den unter französischem Protektorat stehenden Ländern erzeugt sind und von dort herkommen, sollen im Zollgebiet der Republik Oesterreich zu den niedrigsten Zollsätzen zugelassen werden, welche Oesterreich durch autonome Tarifmassnahmen oder im Wege von Handelsübereinkommen irgendeinem anderen Staate zugesteht oder in Zukunft zugestehen wird, und zwar sowohl hinsichtlich der Einfuhrzölle als auch der Zuschläge, Koeffizienten oder sonstigen Erhöhungen, die auf diese Zölle zur Anwendung kommen oder in Zukunft zur Anwendung kommen werden. 2. Jedoch verzichtet Frankreich darauf, jene Sondervorteile auf zolltarifarischem Gebiete in Anspruch zu nehmen, die Oesterreich in Anwendung des Artikels 222 des Staatsvertrages von Saint-Germain etwa in Zukunft gew'ähren wird. 3. Ebenso verzichtet jeder der Holien vertragschliessenden Teile, die besonderen Vergünstigungen für sich in Anspruch zu nehmen, die der andere für den gesamten Grenzverkehr eintreten lassen wird, insofern dieser auf einen Gebietsstreifen von durchschnittlich 15 km beiderseits der Grenze und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung dieses Gebietes beschränkt oder insoweit er durch die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse gerechtfertigt sein wird, die sich aus der Führung der neuen Grenzen ergeben. Artikel II. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels werden die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse, die in Frankreich, seinen Kolonien, Besitzungen und den unter französischem Protektorat stehenden Ländern erzeugt sind, von dort herkommen und in der Liste A aufgezählt sind, bei ihrer Einfuhr nach Oesterreich die in dieser Liste festgesetzten Zölle geniessen, sofern sie nach dem zur Zeit des Inkrafttretens des vorliegenden Uebereinkommens in Geltung stehenden Tarif höheren Zöllen unterworfen sind. Sofern sie dagegen zu diesem Zeitpunkt niedrigeren Zöllen unterliegen, bezeichnen die in der genannten Liste verzeichneten Sätze die Grenze des Schutzes, über die Oesterreich im Fall einer Zollrevision gegenüber französischen Erzeugnissen nicht hinauszugehen sich verpflichtet. Artikel III. h. Die Natur- und Gewerbeerzeugnisse österreichischer Erzeugung und Herkunft, die in der dem vorliegenden Vertrag angeschlossenen Liste B aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Frankreich, nach den französischen Kolonien, Besitzungen und den unter französischem Protektorat stehenden Ländern, die dasselbe Zollregime haben wie Frankreich, zu den niedrigsten Zollsätzen zugelassen w-erden, die Frankreich durch autonome Tarifmassnahmen oder im Wege von Handelsübereinkommen irgendeinem Staate gewährt oder in Zukunft gewähren wird, und zwar sowohl hinsichtlich der gegenwärtig geltenden oder in Zukunft an ihre Stelle tretenden Einfuhrzölle, als auch der Zuschläge, Koeffizienten oder anderen zeitweiligen Erhöhungen, die Frankreich eingeführt hat oder etwa einführen wird. 2. Die Einräumung des Minimaltarifs für die in der genannten Liste B aufgezählten Erzeugnisse schliesst die Meistbegünstigung in sich; sie gibt jedoch Oesterreich keinen Anspruch auf die Sondervorteile, die Frankreich etwa den unter seinem Protektorat stehenden Ländern gewähren wird, oder auf die Zollbegünstigungen, die sich aus wirtschaftlichen Vereinbarungen Frankreichs mit Nachbarstaaten ergeben könnten oder die es etwa für Erzeugnisse einräumen wird, deren Einfuhr dazu bestimmt ist, die Regelung der finanziellen Angelegenheiten mit den Ländern zu erleichtern, die mit Frankreich während der Jahre 1914 bis 1918 im Kriegszustand gewesen sind. Artikel IV. 1. Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse österreichischer Erzeugung und Herkunft, die in der angeschlossenen Liste C aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Frankreich, den französischen Kolonien, Besitzungen und den unter französischem Protektorat stehenden Ländern, die dasselbe Zollregime wie Frankreich haben, die in der genannten Liste angegebenen prozentualen Ermässigungen geniessen, wrelche sich auf den Unterschied zwischen den Sätzen des General- und des Minimaltarifs beziehen. Diese Prozentsätze sollen dieselben bleiben ohne Rücksicht auf Erhöhungen öder Ermässigungen der Tarife, Zuschläge oder Koeffizienten, die Frankreich künftighin etwa einführen wird. 2. Wenn Frankreich zu irgendeinem Zeitpunkt Ungarn oder der Tschecko-Slowakei für die in der Liste C behandelten Erzeugnisse günstigere Prozentsätze zugesteht, als Oesterreich gewährt wurden, soll diese günstigere Behandlung sogleich und bedingungslos auch für die genannten Waren österreichischer Erzeugung und Herkunft eintreten. 3. Die vorliegende Bestimmung lässt die im Absätze 2 des Artikels III zugunsten Frankreichs vorgesehene Ausnahme unberührt. Artikel V. 1. Die Erzeugnisse oder Waren, die aus den Gebieten eines der Hohen vertragsckliessenden Teile mit der Bestimmung nach den Gebieten des anderen ausgeführt werden, sollen hinsichtlich der gegenwärtig oder in Zukunft in Geltung stehenden Ausfuhrzölle und -abgaben die günstigste Behandlung geniessen, die jeder der Hohen vertragschliessenden Teile irgendeinem dritten Staate gewährt oder künftig etwa gewähren wird. 2. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels lassen die Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel unberührt, die im Absatz 2 des Artikels I zugunsten Oesterreichs und im Absatz 2 des Artikels III zugunsten Frankreichs gemacht worden sind. Artikel VI. Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse österreichischer Erzeugung und Herkunft werden in den französischen Kolonien, Besitzungen und in den unter französischem Protektorat stehenden Ländern, die nicht dasselbe Zollregime haben wie Frankreich, die Tarife geniessen, die dort auf die Erzeugnisse des meistbegünstigten fremden Staates angewendet oder künftig etwa zur Anwendung kommen werden. Artikel VII. Für die in den angeschlossenen Listen aufgezählten Artikel gewährt jeder der Hohen vertragschliessenden Teile den Erzeugnissen des anderen, die auf dessen Gebiet hergestellt wurden und von dort herkommen, die Vorteile, die sich aus Aenderungen in der zolltarifarischen Benennung oder der Spezialisierung der Zolltarife ergeben, mögen diese im Wege von Verwaltungsmassnahmen, Gesetzen oder von Vereinbarungen mit anderen Staaten erfolgen. Artikel VIII. 1. Jede, wern auch nur vorübergehende, Aufhebung von Einfuhrverboten, die Oesterreich den Erzeugnissen einer dritten Macht gewährt, wird sofort und bedingungslos auf die gleichen oder ähnlichen Erzeugnisse in Anwendung kommen, die in Frankreich, seinen Kolonien, Besitzungen oder den unter seinem Protektorat stehenden Ländern erzeugt sind und von dort herkommen. 2. Für die in der angeschlossenen Liste D aufgezählten Erzeugnisse wird das gegenwärtig in Geltung stehende Einfuhrverbot innerhalb der Grenze von Kontingenten, die durch Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgesetzt werden, und unter den für die Abrechnung vorgesehenen Kontrollbedingungen aufgehoben. 3. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, alle Einfuhransuchen für Erzeugnisse, deren Kontingente bereits erschöpft sind, sowie für alle anderen gegenwärtig einfuhrverbotenen Waren, für die im vorliegenden Uebereinkommen keine Kontingente vorgesehen sind, mit Wohlwollen zu prüfen. Es besteht Einverständnis, dass die Einfuhrbewilligungen nicht verweigert werden sollen, wenn Oesterreich für die gleichen oder ähnlichen Erzeugnisse aller anderen Länder Einfuhrbewilligungen erteilt. 4. Die österreichische Regierung wird sich auf die eingerichtete Devisenkontrolle nicht zu dem Zwecke berufen, um die Einfuhr der in der Liste D bezeichneten Waren zu hindern. Die Einfuhr von Waren, die Gegenstand von Kontingenten oder Einfuhrbewilligungen sind, darf in keinem Falle vbn einem System irgendwelcher Kompensationen abhängig gemacht werden. Artikel IX. Für die Waren österreichischer Erzeugung und Herkunft, die nach der angeschlossenen Liste B zum Minimaltarif innerhalb der Grenzen eines Kontingents zugelassen sind, werden die beiden Regierungen die Höhe dieses Kontingents durch ein Uebereinkommen feststellen und die Art der Kontrolle bezeichnen, die für die Abrechnung der Kontingente vorgesehen ist. Artikel X. Falls einer der Hohen vertragschliessenden Teile neue Ein- und Ausfuhrverbote erlassen sollte, wird auf Verlangen des anderen die Bewilligung von Ausnahmen oder die Festsetzung neuer Kontingente geprüft werden, so dass die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern so wenig als möglich beeinträchtigt werden. Artikel XI. Die Boden- oder Gewerbeerzeugnisse des einen der beiden Staaten, die in das Gebiet des anderen eingeführt werden und zur Einlagerung oder zur Durchfuhr, gleichgültig nach welchem Lande, bestimmt sind, sollen nur solchen Gebühren und Abgaben unterliegen, die ausschliesslich dazu dienen, die Ueberwachungs- und Verwaltungskosten zu decken, die diese Durchfuhr erfordert, unbeschadet jedoch der staatlichen Abgaben von den Handelsgeschäften, deren Gegenstand diese Waren während ihrer Lagerung oder ihrer Beförderung etwa bilden. Antike 1 XII. 1. Die Waren jeder Art österreichischer Erzeugung, die nach Frankreich, seinen Kolonien, Besitzungen und den unter französischem Protektorat stehenden Ländern eingeführt werden, sollen keinen anderen oder höheren inneren Abgaben oder Verzehrungssteuern unterworfen sein als jenen, die die einheimischen Erzeugnisse oder die Erzeugnisse des meistbegünstigten Staates belasten oder belasten werden. Oe V. 2
 
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